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Kulturdenkmale in der Karlsruher Oststadt
Kulturdenkmale im rechtlichen Sinne sind von Menschen geschaffene Gegenstände, die die Zeiten überdauert haben
und Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung darstellen und an deren Erhalt ein öffentliches
Interesse besteht. Sie stehen üblicherweise unter Denkmalschutz. In Deutschland hat jedes Bundesland aufgrund
der Kulturhoheit der Länder sein eigenes Denkmalschutzgesetz.
Die Denkmaleigenschaft belastet in der Regel die Denkmaleigentümer, weil sie aufgrund der Denkmalschutzgesetze
zum Erhalt ihres Denkmals verpflichtet sind. Das kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen und
Eigentümer in ihrem Eigentumsrecht beschränken. Dafür gibt es bestimmte Steuererleichterungen: Kapitalanleger
können die Modernisierungskosten denkmalgeschützter Immobilien nach § 7i EStG acht Jahre lang mit jeweils 9 % und
weitere vier Jahren lang mit jeweils 7 % steuerlich geltend machen. Zusätzlich kann die Altsubstanz des Gebäudes
(ohne Grundstück) mit jährlich 2,5 % (2 % ab Baujahr 1925) abgeschrieben werden. Selbstnutzer können
Sanierungskosten nach § 10f EStG zehn Jahre lang mit jeweils 9 % absetzen.
Die Karlsruher Oststadt ist auch wegen ihrer zahlreichen gut erhaltenen Altbauten so beliebt. So steht mit über
150 Kulturdenkmalen jedes achte Gebäude unter Denkmalschutz. Bedeutende Architekten waren z.B. Franz Wolff,
Otto Büche, Johann Brannath, Curjel & Moser, Ludwig Trunzer und Adolf Hirth. Neben einzelnen Gebäuden sind auch
Gesamtanlagen wie z. B. der Gottesauer Platz, die Brauerei Hoepfner oder der Hauptfriedhof besonders geschützt.
Die meisten geschützten Gebäude sind Kulturdenkmale nach § 2 (Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen,
an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches
Interesse besteht). Einige Gebäude stehen auch unter dem Schutz des § 15 (Bauliche Anlagen in der Umgebung eines
eingetragenen Kulturdenkmales dürfen nicht verändert werden, wenn sie für das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals
von erheblicher Bedeutung sind) oder des § 19 (Schutz von Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-, Platz- oder
Ortsbilder).
Auf den folgenden Seiten werden die Kulturdenkmale mit Adresse, Objektart, Baujahr und Architekt aufgelistet.
Falls nichts anderes angegeben wurde, handelt es sich um Kulturdenkmale nach § 2.
© oststadtmakler.de - Dipl.-Sachverständiger (DIA) Martin Burkard Karlsruhe 2010
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